Eine Information des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK -
Darf ich einen Kfz-Sachverständigen einschalten?
Der Geschädigte hat bei einem unverschuldeten Unfall ohne Einschränkung das Recht,
einen Sachverständigen seines Vertrauens einzuschalten. Die Sachverständigenkosten sind
durch den gegnerischen Versicherer zu erstatten, falls es sich nicht um einen so genannten
Bagatellschaden handelt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist
von einem Bagatellschaden nicht auszugehen, wenn die Reparaturkosten höher als 715,00 €
liegen.
Der Sachverständige darf auch eingeschaltet werden, falls der Versicherer gegenüber dem
Geschädigten „großzügig" darauf verzichtet hat, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Aus
guten Gründen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Geschädigte in aller Regel gut
beraten ist, bei einem unverschuldeten Unfall nicht auf einen Sachverständigen zu
verzichten.
Auch bei einem Unfall mit Teilschuld kann es sinnvoll sein, einen Kfz-Sachverständigen zu
beauftragen. Die Kosten für den Sachverständigen werden zumindest in Höhe der
Haftungsquote durch den gegnerischen Versicherer übernommen.
Auszugsweise dürfen wir nachfolgend aus der vorgenannten BGH-Entscheidung
(Urteil vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03) zitieren, die bestätigt hat, dass bei Schäden
über 715,00 € ein Sachverständiger eingeschaltet werden darf und die Kosten hierfür
stets durch den gegnerischen Versicherer zu übernehmen sind:
„5. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Zuerkennung
der Sachverständigenkosten wendet.
a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden
unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden
Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom
29. November 1988 -XZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese
Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen
Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen
Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil
vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346
nicht abgedruckt).
b) Für die Frage derErfordeilichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung
ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl.
zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR
3/94 - NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und
wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten
die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl.
Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der
Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111). Diese Voraussetzungen sind zwar der
Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie
sich bereits aus § 249 BGB, so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim
Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2.
Aufl., § 249 BGB, Rn. 7).
Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist
entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die
Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder
in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum
Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade
nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen
tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung
sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise
andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag
eines Reparaturbetnebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen
sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €)
betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe,
ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem
nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist. [...]"
Stand: Januar 2006