Eine Information des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK -

Darf ich einen Kfz-Sachverständigen einschalten?

Der Geschädigte hat bei einem unverschuldeten Unfall ohne Einschränkung das Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens einzuschalten. Die Sachverständigenkosten sind durch den gegnerischen Versicherer zu erstatten, falls es sich nicht um einen so genannten Bagatellschaden handelt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist von einem Bagatellschaden nicht auszugehen, wenn die Reparaturkosten höher als 715,00 € liegen.

Der Sachverständige darf auch eingeschaltet werden, falls der Versicherer gegenüber dem Geschädigten „großzügig" darauf verzichtet hat, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Aus guten Gründen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Geschädigte in aller Regel gut beraten ist, bei einem unverschuldeten Unfall nicht auf einen Sachverständigen zu verzichten.

Auch bei einem Unfall mit Teilschuld kann es sinnvoll sein, einen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten für den Sachverständigen werden zumindest in Höhe der Haftungsquote durch den gegnerischen Versicherer übernommen.

Auszugsweise dürfen wir nachfolgend aus der vorgenannten BGH-Entscheidung (Urteil vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03) zitieren, die bestätigt hat, dass bei Schäden über 715,00 € ein Sachverständiger eingeschaltet werden darf und die Kosten hierfür stets durch den gegnerischen Versicherer zu übernehmen sind:

„5. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Zuerkennung der Sachverständigenkosten wendet.

a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 -XZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).

b) Für die Frage derErfordeilichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 7).

Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetnebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).

c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist. [...]"

Stand: Januar 2006