Wochenspiegel vom 07.03.2007

Aktuelles zum Verkehrsrecht und Autokauf

In der letzten Zeit hat sich wieder Einiges getan auf dem Gebiet des Verkehrsrechtes und des Rechtes um den Autokauf, so dass eine kurze Zusammenfassung gegeben werden soll, die allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

So dürfte für alle Erwerber von Fahrzeugen interessant sein, dass der Erfüllungsort für die Nachbesserung der Ort der Werkstatt des Verkäufers ist. Dies bedeutet, dass der Verkäufer auf seine Kosten das Fahrzeug abzuholen und zu reparieren hat.

Ebenso hat der BGH im November 2006 entschieden, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagen als Unternehmer haftet, wenn nachweisbar ist, dass er als Privatperson nur vorgeschoben wurde und dahinter ein gewerblicher Verkäufer steht. Sollte Ihnen daher eine Privatperson unter Gewährleistungsausschluss ein Auto verkauft haben, lohnt es sich nachzuforschen, seit wann die Privatperson tatsächlich Eigentümer des Fahrzeuges war. Ist dieser Zeitraum relativ kurz, liegt die Vermutung einer vorgeschobenen Privatperson relativ nahe. Gleichwohl muss hierfür der Käufer den Beweis erbringen.

Auch hat der BGH erneut bestätigt, dass der Eigentumserwerb eines Fahrzeuges regelmäßig nur mit Übergabe des Fahrzeugbriefes (Zulassungsbescheinigung II) unzweifelhaft erfolgen kann. Zwar kann nach dem BGB ein Auto auch ohne Fahrzeugbrief übereignet werden, doch geht der BGH davon aus, dass ohne Vorlage des Fahrzeugbriefes nicht ohne weiteres ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Regelmäßig soll nach dem BGH nämlich die Einbehaltung des Fahrzeugbriefes dazu dienen, Ansprüche des Verkäufers zu sichern. Es kann also durchaus sein, dass der ehemalige Eigentümer Inhaber des Fahrzeugbriefes mit einer Klage auf Herausgabe des Fahrzeuges erfolgreich ist, auch wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich von einem anderen verkauft wurde.

Die Beschränkung eines Fahrverbotes auf eine bestimmte Fahrzeugart ist regelmäßig zulässig. Nicht zulässig ist nach der Rechtsprechung des OLG Hamm, das Fahrverbot auf ein bestimmtes Fahrzeug oder auf bestimmte Fahrten zu beschränken.

Ein Fahrverbot kann auch nur abgewendet werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der tatsächliche Verlust des Arbeitsplatzes droht. Eine abstrakte Androhung im Arbeitsvertrag genügt insofern nicht, so dass ein konkretes Schreiben des Arbeitgebers vorgelegt werden muss. Auch dann steht es dem Gericht aber frei, gleichwohl das Fahrverbot zu verhängen, wenn der Verstoß erheblich genug war.

Wichtig für alle Nutzer von Telefonen mit Organizer-Funktionen und ähnlichen Geräten ist eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 27. November 2006. Danach handelt auch derjenige ordnungswidrig, der das Gerät lediglich zur Abfrage gespeicherter Daten nutzt, wenn gleichzeitig in dem Gerät die Mobilfunkkarte enthalten ist.